Der Darlehensnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Darlehensvertrag kündigen. Das gleiche Recht steht auch dem Kreditinstitut, das den Kredit gewährt, zu. Dabei ist in erster Linie zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Es gibt sehr viele Gründe für eine außerordentliche Kündigung, während es für die ordentliche Kündigung nur wenige Anlässe gibt. Der Kreditnehmer sollte sich besonders mit den Gründen für eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags auskennen, denn eine Kündigung seitens des Kreditinstituts kann ihn schnell treffen.
Die ordentliche Kündigung von einem Darlehensvertrag
Der Darlehensnehmer kann bei einem Darlehen mit einem festen Zinssatz mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Zinsbindung ordentlich kündigen. Handelt es sich aber um ein Darlehen mit Zinsbindung und einer grundpfandrechtlichen Absicherung, dann beträgt die Kündigungsfrist für den Darlehensnehmer sechs Monate. Handelt es sich bei dem Darlehensvertrag um einen mit einem variablen Zinssatz, dann kann der Kreditnehmer jederzeit kündigen. Er muss aber eine Kündigungsfrist von drei Monaten unbedingt einhalten. Kündigen kann man einen Darlehensvertrag auch, wenn man der Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann. Doch in diesem Fall muss die noch ausstehende Summe dann in einem Betrag beglichen werden.
Die außerordentliche Kündigung bei Darlehensverträgen
Die außerordentliche Kündigung nimmt in der Praxis meist nur der Darlehensgeber vor. Sie ist immer dann ein Mittel der Banken, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Handelt es sich um einen Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung, dann kann das Kreditinstitut eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags aussprechen, wenn der Wert der Immobilie erheblich sinkt. In beiden Fällen kann das Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung ist in beiden Fällen fristlos aussprechen.
Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrags kann aber auch der Darlehensnehmer für sich in Anspruch nehmen. Wenn er beispielsweise sein Haus verkaufen möchte, dann kann er zu diesem Mittel greifen. Doch der Kreditnehmer muss in einem solchen Fall mit einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung rechnen, die er an das Kreditinstitut zahlen muss.
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